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Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Begriffsbestimmungen

1.1. „ESAFE“: BVBA „eSafe” mit Sitz in 8790 Waregem, Maalbeekstraat 10, USt-IdNr. BE-0652.707.357, RJP Gent, Abteilung Kortrijk;
1.2. „Kunde“: Jede natĂŒrliche oder juristische Person sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag einer juristischen Person eine Bestellung bei ESAFE aufgibt;
1.3. „Produkte“: Alle Produkte, die Teil der ESAFE-Produktpalette sind;
1.4. „Website”: https://www.my-esafe.be; https://www.albo.be

2. Sprache

Die ursprĂŒngliche Sprache dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: „AV“) ist NiederlĂ€ndisch. Übersetzungen dienen lediglich als Information fĂŒr den Kunden. Im Falle von Unstimmigkeiten ist immer die niederlĂ€ndische Fassung maßgebend.

3. Anwendungsgebiet der Bedingungen

3.1. Alle geschÀftlichen Beziehungen zwischen ESAFE und dem Kunden werden (in hierarchisch absteigender Reihenfolge) geregelt durch: (i) den schriftlichen Vertrag zwischen ESAFE und dem Kunden; (ii) die von ESAFE ausgestellte schriftliche AuftragsbestÀtigung; (iii) das vom Kunden schriftlich akzeptierte Angebot; (iv) diese AV und (v) belgisches Recht.
3.2. Mit einer Preisanfrage, einem Auftrag oder einem Vertragsabschluss bestĂ€tigt der Kunde, diese AV gelesen zu haben und zu akzeptieren. Die vorliegenden AV haben stets Vorrang vor den GeschĂ€ftsbedingungen des Kunden, auch wenn diese die ausschließliche Geltung vorsehen.
3.3. Die (wiederholte) Nichtanwendung eines Rechts durch ESAFE kann nur als Duldung eines bestimmten Zustands betrachtet werden und fĂŒhrt nicht zu einer Rechtsverwirkung.
3.4. Diese AV berĂŒhren nicht die gesetzlichen Rechte, die dem Verbraucher-Kunden nach der belgischen Verbraucherschutzgesetzgebung zwingend zustehen.
3.5. Die eventuelle Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser AV oder eines Teils davon berĂŒhrt nicht die GĂŒltigkeit und Anwendbarkeit der anderen Klauseln und/oder des Rests der betreffenden Bestimmung. Das zustĂ€ndige Gericht kann die nichtige Bestimmung auf das (rechtlich) ZulĂ€ssige abmildern.
3.6. eSafe informiert hiermit den Kunden, dass die folgenden AV die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der eSafe BVBA sind. Dementsprechend gelten beim Kauf eines eSafe-Wall-Produkts besondere Verkaufsbedingungen (im Folgenden „eSafe-Wall-spezifische Bedingungen“) und haben diese eSafe-Wall-spezifischen Bedingungen im Fall von Konflikten und/oder produktspezifischen Bedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Deutlichkeit halber: Wenn es keinen Konflikt gibt, ergĂ€nzen die eSafe-Wall-spezifischen Bedingungen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die weiterhin fĂŒr die eSafe Wall gelten.

4. WerbeankĂŒndigungen und Angebote

4.1. BroschĂŒren, Kataloge, Rundbriefe und andere WerbeankĂŒndigungen sowie EintrĂ€ge auf der Website und in den sozialen Medien von ESAFE (Facebook, LinkedIn, Twitter, Instagram, YouTube, Pinterest usw.) dienen dazu, Verbrauchern eSafe-Produkte vorzustellen und zu vermarkten, dĂŒrfen aber nicht als endgĂŒltige Angebote an EmpfĂ€nger / potenzielle Kunden betrachtet werden. Bestellte Produkte können je nach Bestellung und Nachfrage des Kunden von solchen Veröffentlichungen abweichen. Standardpreise, Beschreibungen, Eigenschaften, FunktionalitĂ€ten und Abbildungen der Produkte in WerbeankĂŒndigungen werden von eSafe nicht als definitiv verbindliche Angebote betrachtet. Definitive Preise, Produktbeschreibungen, Eigenschaften und FunktionalitĂ€ten werden fĂŒr jede Bestellung oder jeden Vertrag angegeben und sind vorbehaltlich etwaiger Fehler.
4.2. Die GĂŒltigkeitsdauer eines Angebots ist immer auf dreißig (30) Kalendertage begrenzt, sofern nichts anderes angegeben ist. Ein Angebot gilt nur fĂŒr eine bestimmte Bestellung und nicht fĂŒr nachfolgende Bestellungen. Zudem umfasst ein Angebot nur jene Produkte und eventuell Dienstleistungen, die ausdrĂŒcklich angegeben sind.
4.3. Eine Abweichung von dem Angebot ist auch dann möglich, wenn sich bestimmte vom Kunden mitgeteilte Fakten, die fĂŒr die Preisfestsetzung von Belang waren, als nicht der RealitĂ€t entsprechend erweisen.

5. Zustandekommen des Vertrags

5.1. Der Vertrag zwischen ESAFE und dem Kunden kommt erst zustande (i) mit der schriftlichen/elektronischen AuftragsbestĂ€tigung durch eine fĂŒr ESAFE vertretungsberechtigte Person (ii) oder mit dem Beginn der AuftragsausfĂŒhrung durch ESAFE (je nachdem, was zuerst eintritt).
5.2. Die Annahme der Bestellung(en) erfolgt vorbehaltlich der VerfĂŒgbarkeit der bestellten Produkte. ESAFE ist bestrebt, alle KundenauftrĂ€ge zu erfĂŒllen. ESAFE haftet jedoch nicht, wenn (eine) bestimmte Bestellung(en) nicht ausgefĂŒhrt werden kann/können, weil die bestellten Produkte nicht (rechtzeitig) verfĂŒgbar sind.
5.3. ESAFE kann frei wĂ€hlen, mit wem sie einen Vertrag abschließen möchte, und ist stets berechtigt, eine Mindestabnahme vorzuschreiben. ESAFE behĂ€lt sich auch das Recht vor, einen Kunden abzulehnen, wenn dieser beispielsweise (nicht abschließend) einen Auftrag aufgeben möchte, der unter der Mindestbestellmenge liegt.
5.4. ESAFE behĂ€lt sich immer das Recht vor, zusĂ€tzliche Informationen ĂŒber den Kunden – seine AktivitĂ€ten oder seine KreditwĂŒrdigkeit – anzufordern und, falls diese Informationen nicht zur VerfĂŒgung gestellt werden, die AusfĂŒhrung des Auftrags zu verweigern oder auszusetzen oder die vollstĂ€ndige Zahlung im Voraus oder einen Vorschuss zu verlangen (vgl. Art. 8).
5.5. Etwaige Änderungen und/oder ErgĂ€nzungen des Auftrags nach dem Zustandekommen des Vertrags bedĂŒrfen der schriftlichen Einwilligung durch ESAFE. Der Kunde erkennt an, dass sich solche Änderungen und/oder ErgĂ€nzungen auf die Lieferzeiten und den Preis auswirken (vgl. Art. 7 und Art. 9). Außerdem werden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung ĂŒber Änderungen oder ErgĂ€nzungen des Auftrags wird davon ausgegangen, dass diese gemĂ€ĂŸ den (mĂŒndlichen) Anweisungen des Kunden ausgefĂŒhrt wurden.

6. Stornierung

6.1. Die Stornierung eines Auftrags ist nur möglich, wenn die Produktion noch nicht begonnen hat, und ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch ESAFE gĂŒltig. Im Fall einer Stornierung werden dem Kunden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. Zudem werden eventuell bereits gemachte Kosten in Rechnung gestellt. In keinem Fall kann der Kunde einen Auftrag nach Beginn der Produktion stornieren. Der Status des Auftrags und die Möglichkeit einer Änderung können nur von ESAFE selbst bestimmt und bestĂ€tigt werden.
6.2. ESAFE ist berechtigt – ohne Anspruch auf EntschĂ€digung seitens des Kunden –, den Auftrag zu stornieren, wenn:
-     dieser auf fehlerhaften Informationen des Kunden beruht oder wenn ESAFE vermutet, dass sich der Kunde aus GrĂŒnden, die nicht als objektiv vernĂŒnftig und akzeptabel angesehen werden können, an ESAFE wendet;
-    ESAFE wĂ€hrend der AusfĂŒhrung des Auftrags aus objektiven GrĂŒnden nicht (mehr) in der Lage ist, den Auftrag auszufĂŒhren. In diesem Fall wird ESAFE den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums darĂŒber informieren. Nur wenn keine alternative Lösung verfĂŒgbar ist, erstattet ESAFE dem Kunden die bereits gezahlten BetrĂ€ge innerhalb von 14 Kalendertagen nach der vorgenannten Mitteilung.

7. Preis  

7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzĂŒglich Liefer- und Transportkosten, Steuern und Abgaben, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Preise enthalten nur dann die Mehrwertsteuer, wenn dies ausdrĂŒcklich angegeben ist.
7.2. ESAFE behÀlt sich das Recht vor, die Preise, wie sie auf der Website angegeben sind, jederzeit anzupassen. Der vom Kunden zu zahlende Preis ist der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltende Preis.  
7.3. Soweit die Preise auf der jeweils geltenden Höhe der Lohnkosten, Kosten fĂŒr Bestandteile, Sozialabgaben und öffentlichen Lasten, Transportkosten und VersicherungsprĂ€mien, Material- und Rohstoffkosten, Wechselkurse und/oder sonstigen Kosten beruhen, ist ESAFE im Fall einer Erhöhung eines oder mehrerer dieser Preisfaktoren berechtigt, ihre Preise dementsprechend und im Rahmen der gesetzlich zulĂ€ssigen Normen zu erhöhen.

8. Vorschuss

8.1. ESAFE behĂ€lt sich stets das Recht vor, dem Kunden einen Vorschuss in Rechnung zu stellen oder vom Kunden die vollstĂ€ndige Zahlung zu verlangen, bevor der Auftrag ausgefĂŒhrt wird.
8.2. Die verspÀtete Zahlung des Vorschusses oder des Gesamtpreises, sofern vereinbart, hat in jedem Fall die Aussetzung der Lieferfrist zur Folge. Wenn der Kunde die Zahlung auch nach einer Mahnung verweigert, behÀlt sich ESAFE das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren; in diesem Fall schuldet der Kunde den vollen Betrag des Auftrags als Schadensersatz.

9. Lieferfristen

9.1. Die vereinbarten Lieferfristen sind Richtwerte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Fristen werden so weit wie möglich eingehalten. Die Überschreitung der Lieferfristen kann weder zu einer Haftung durch ESAFE fĂŒhren noch einen Grund fĂŒr die Beendigung des Vertrags darstellen.
9.2. Änderungen des Auftrags, die von ESAFE akzeptiert werden, fĂŒhren automatisch zu einer VerlĂ€ngerung der gesetzten Lieferfrist. Die Überschreitung der Zahlungsfrist von VorschĂŒssen wird automatisch zur Lieferfrist hinzugefĂŒgt.
9.3. ESAFE haftet unter keinen UmstĂ€nden fĂŒr Lieferverzögerungen, die durch das Verschulden von Lieferanten von ESAFE, des Kunden oder sonstiger Dritter entstehen.

10. Lieferung

10.1. Abholung durch den Kunden: Sofern nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart, werden die Produkte EX WORKS (IncotermsÂź 2010) im Lager von ESAFE (wie auf der AuftragsbestĂ€tigung angegeben) geliefert. Die Kosten fĂŒr Abholung und Annahme gehen zu Lasten des Kunden.
10.2. Lieferung durch ESAFE: Auf ausdrĂŒcklichen Wunsch des Kunden wird ESAFE den Transport der Produkte veranlassen. Gegebenenfalls werden die Produkte FCA (IncotermsÂź 2010) an die vom Kunden angegebene Lieferadresse geliefert. Wenn nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart, gehen die Liefer- und Versandkosten zu Lasten des Kunden. Die Art des Transports und den Spediteur bestimmt ESAFE selbst.
10.3. Der Kunde ist dafĂŒr verantwortlich, dass der zu beliefernde Ort fĂŒr die Lieferung zugĂ€nglich und offen ist. ZusĂ€tzliche Entladezeit (wie zusĂ€tzliche Wartezeit oder jede andere vom Kunden bei der Lieferung verursachte Verzögerung) wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Verweigert der Kunde die Lieferung oder unterlĂ€sst er es, die fĂŒr den Transport der Produkte erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, dann ist ESAFE berechtigt, diesbezĂŒglich alle Maßnahmen (wie eine Lagerung bei Dritten) auf Kosten und Risiko des Kunden zu ergreifen.
10.4. ESAFE behÀlt sich das Recht vor, bei jeder Bestellung Teillieferungen vorzunehmen und diese in Rechnung zu stellen.
10.5. Der Kunde muss immer den Frachtbrief abzeichnen, um den ordnungsgemĂ€ĂŸen Empfang der Waren zu bestĂ€tigen. Bei einer Abzeichnung ohne Angabe von TransportschĂ€den erlischt auch jegliche Haftung von eSafe fĂŒr TransportschĂ€den.

11. NichtkonformitÀt, sichtbare und verborgene MÀngel

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach der Lieferung der Produkte eine erste ÜberprĂŒfung vorzunehmen, die unter anderem Folgendes umfasst: korrekte(r) Standort(e), Menge und Gewicht, Abmessungen, KonformitĂ€t der Lieferung, sichtbare MĂ€ngel (einschließlich SchĂ€den an der Verpackung). Infolge einer solchen ÜberprĂŒfung muss der Kunde jede NichtkonformitĂ€t und/oder jede unmittelbar nachweisbare Abweichung / jeden sichtbaren Mangel – auf Strafe der Verwirkung – unverzĂŒglich nach der Lieferung per CMR-Brief des Spediteurs oder andernfalls schriftlich und per E-Mail (info@my-esafe.be) an ESAFE innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung mitteilen.
11.2. Sofern nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart, leistet ESAFE nur fĂŒr verborgene MĂ€ngel, die innerhalb eines Monats nach Lieferung entdeckt werden, GewĂ€hr. Der Kunde muss ESAFE jeden verborgenen Mangel, auf Strafe der Verwirkung, innerhalb von 48 Stunden nach seiner Entdeckung per E-Mail mitteilen.
11.3. Jede Reklamation, die nach Ablauf der vorgenannten Fristen gemacht wird, gilt als unzulÀssig.
11.4. Bei der Meldung von MĂ€ngeln muss der Kunde den festgestellten Mangel stets detailliert beschreiben und Fotos des festgestellten Mangels ĂŒbermitteln, damit ESAFE den behaupteten Mangel ĂŒberprĂŒfen kann.
11.5. Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung des betreffenden Produkts unverzĂŒglich einzustellen und darĂŒber hinaus auf Strafe der UnzulĂ€ssigkeit der Reklamation alles Angemessene zu tun (oder tun zu lassen), um (weitere) SchĂ€den zu vermeiden. Unter keinen UmstĂ€nden darf der Kunde Produkte ohne die vorherige ausdrĂŒckliche schriftliche Einwilligung durch ESAFE zurĂŒcksenden. Der Kunde hat alle mangelhaften Waren auf erstes Verlangen von ESAFE fĂŒr die Kontrolle zur VerfĂŒgung zu stellen. DarĂŒber hinaus ist der Kunde auf Verlangen von ESAFE verpflichtet, diese Waren an ESAFE zurĂŒckzugeben.
11.6. Der Kunde akzeptiert ausdrĂŒcklich, dass Farbunterschiede zwischen den in Katalogen gezeigten Beispielen und der gelieferten Ware auftreten können und dass bei der Emaillierung von Teilen nach RAL-Nummern kleine Farbunterschiede zwischen den Lackierereien auftreten können. Solche Abweichungen begrĂŒnden fĂŒr den Kunden keinen Anspruch auf Lösung des Vertrags, Verweigerung der Lieferung und/oder der Bezahlung oder irgendeine andere Art von Schadensersatz oder Nachlass.
11.7. ESAFE haftet nicht fĂŒr einen verborgenen Mangel, wenn der Kunde diesen Artikel in irgendeiner Weise nicht beachtet hat.

12. Reklamationen – Garantie

12.1. Die Garantie, die ESAFE dem Kunden im Fall einer berechtigten Reklamation bietet, beschrĂ€nkt sich nach dem alleinigen Ermessen von ESAFE auf (i) die (erneute) Lieferung der fehlenden oder mangelhaften Produkte, (ii) die Reparatur der mangelhaften Produkte oder (iii) die RĂŒcknahme des mangelhaften Produkts und Gutschrift des Preises fĂŒr das mangelhafte Produkt. ESAFE kann weder zu einer anderen EntschĂ€digung verpflichtet werden, noch kann gegen sie eine andere Sanktion verhĂ€ngt werden.
12.2. Reklamationen (gleich welcher Art) entbinden den Kunden in keiner Weise von seiner Zahlungsverpflichtung (vgl. Art. 14) und berechtigen den Kunden nicht dazu, die Lieferung von Waren, die kein Gegenstand der Reklamation sind, zu verweigern. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die durch unberechtigte Reklamationen entstanden sind.
12.3. Die Garantie von ESAFE gilt nicht fĂŒr SchĂ€den an Waren, die durch nicht bestimmungsgemĂ€ĂŸen Gebrauch, mangelhafte Wartung, normale Abnutzung oder im Fall von Abweichungen, die der Ware eigen sind und ihre Funktion nicht beeintrĂ€chtigen, entstehen. Unter „nicht bestimmungsgemĂ€ĂŸem Gebrauch“ werden Missbrauch, unsicheres Verhalten, unsachgemĂ€ĂŸe oder forcierte Nutzung und das Vornehmen nicht-vorschriftsgemĂ€ĂŸer Anpassungen oder Änderungen an der Ware und/oder ihren Teilen verstanden. Die Garantie von ESAFE gilt auch nicht bei SchĂ€den, die durch den Transport oder die Lagerung auf der Baustelle verursacht wurden, bei MĂ€ngeln, die auf unsachgemĂ€ĂŸe Reparaturen durch Dritte zurĂŒckzufĂŒhren sind, bei SchĂ€den, die durch die Verwendung von Teilen verursacht wurden, die weder konform noch von der technischen Abteilung von ESAFE anerkannt sind, bei intensiver Aussetzung an atmosphĂ€rische Bedingungen, Montage mit zu schwachem Befestigungsmaterial, anormalen Witterungsbedingungen (Sturm-, Hagel-, Wasser-, Blitzschlag- und FeuerschĂ€den), Gewalt und Kriegsverbrechen.
12.4. Die Garantiezeit fĂŒr LackschĂ€den betrĂ€gt zehn Jahre. Die gesetzliche Garantiezeit von zwei Jahren gilt fĂŒr alle Produkte. Die Garantiezeit beginnt immer mit der Annahme des Produkts.WĂ€hrend der Garantiezeit garantiert ESAFE im Fall einer zulĂ€ssigen und begrĂŒndeten Reklamation von MĂ€ngeln an der Ware eine Überholung des Produkts, gegebenenfalls den Austausch und/oder die Reparatur (nach Ermessen von ESAFE) der mangelhaften Ware und/oder die Lieferung von Teilen zum Ersatz der eventuellen defekten Teile (die immer vom Kunden (Monteur) zu montieren sind). ESAFE kann weder zu einer anderen EntschĂ€digung verpflichtet werden, noch kann gegen sie eine andere Sanktion verhĂ€ngt werden. Der Transport der defekten Waren zu den WerkstĂ€tten von ESAFE geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann keinen Anspruch auf irgendeinen anderen (Schadens-)Ersatz oder Leistungen durch ESAFE wie Montagekosten (Fahrtkosten und Stundenlohn) geltend machen.

13. Elektronische Rechnungstellung

Mit der Erteilung eines Auftrags erklĂ€rt sich der Kunde ausdrĂŒcklich mit der elektronischen Rechnungstellung durch ESAFE einverstanden, vorbehaltlich einer schriftlichen Abweichung zwischen den Parteien.

14. Zahlung

14.1. Die Rechnungen von ESAFE sind vom Kunden innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per BankĂŒberweisung auf das von ESAFE mitgeteilte Bankkonto zu begleichen, sofern nicht anders angegeben.
14.2. Rechnungen können nur innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer sowie einer detaillierten BegrĂŒndung des Einspruchs wirksam beanstandet werden.
14.3. Die vorbehaltlose Begleichung eines Teils des Rechnungsbetrags gilt als ausdrĂŒckliche Annahme des entsprechenden Teils der Rechnung. Ein solcher Einspruch entbindet den Kunden in keinem Fall von seinen Zahlungsverpflichtungen.
14.4. Teilzahlungen werden stets unter allen Vorbehalten und ohne gegenteiliges Anerkenntnis akzeptiert und zuerst auf die Beitreibungskosten, sodann auf die Vertragsstrafe, die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die ausstehende Hauptsumme angerechnet, wobei die Ă€lteste ausstehende Hauptsumme vorrangig angerechnet wird.

15. Folgen bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug

15.1. Jede Rechnung, die vom Kunden am FĂ€lligkeitstag nicht oder nicht vollstĂ€ndig bezahlt wird, unterliegt von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent (1 %) pro ĂŒberfĂ€lligen Monat, wobei jeder angefangene Monat als vollstĂ€ndig abgelaufen gilt. Zudem wird der geschuldete Betrag um alle mit der Einziehung der Forderung verbundenen Beitreibungskosten von ESAFE sowie um zehn Prozent (10 %) des Rechnungsbetrags mit einem Minimum von einhundertfĂŒnfundzwanzig (125) Euro als pauschalierter Schadensersatz erhöht, unbeschadet des Rechts von ESAFE, einen höheren Schaden geltend zu machen.
15.2. Wenn der Kunde eine oder mehrere ausstehende Schulden gegenĂŒber ESAFE nicht begleicht sowie wenn der Kunde sich im Zustand des Konkurses oder der ZahlungsunfĂ€higkeit befindet, behĂ€lt sich ESAFE das Recht vor, jede weitere Lieferung sofort zu stoppen und ohne Inverzugsetzung alle VertrĂ€ge mit dem Kunden nach eigenem Ermessen auszusetzen oder als beendet zu betrachten, in welchem Fall der Kunde ESAFE den vollen Betrag des angenommenen Auftrags schuldet, unbeschadet des Rechts auf Ersatz eines höheren nachgewiesenen Schadens.
15.3. Überdies hat dies die sofortige FĂ€lligkeit aller anderen, auch der noch nicht fĂ€lligen Rechnungen sowie den Verfall aller genehmigten Zahlungsbedingungen zur Folge. Gleiches gilt im Fall eines drohenden Konkurses, einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Auflösung, einer Zahlungseinstellung sowie jeder anderen Tatsache, die auf die ZahlungsunfĂ€higkeit des Kunden hindeutet.

16. Montage und Platzierung

16.1. Sofern dies nicht ausdrĂŒcklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist, ist die Montage und Platzierung der Produkte niemals Bestandteil des Vertrags zwischen ESAFE und dem Kunden. Der Kunde muss auf eigene Kosten alle fĂŒr die Montage und Platzierung erforderlichen Hilfsmittel und Materialien bereitstellen.
16.2. Gegebenenfalls stellt ESAFE eine Anleitung fĂŒr die Montage und Verwendung der Produkte zur VerfĂŒgung.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1. ESAFE behÀlt sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Produkten vor, auch wenn die Verarbeitung bereits stattgefunden hat und somit ein Einbau der Produkte erfolgt ist, und zwar so lange, wie der Kunde den Preis, die Kosten, die Zinsen und alle anderen mit der Bestellung verbundenen Nebenkosten nicht vollstÀndig bezahlt hat.
17.2. Vor dem Zeitpunkt des EigentumsĂŒbergangs ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte zu verĂ€ußern, zu verarbeiten, zu nutzen, umzuwandeln, zu ĂŒbertragen, zu belasten und/oder darĂŒber zu verfĂŒgen. Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die verschiedenen Transaktionen/VertrĂ€ge zwischen ihnen als Teil eines einzigen wirtschaftlichen Ganzen betrachtet werden und dass ESAFE immer einen Eigentumsvorbehalt an den Produkten hat, die sich derzeit im Besitz des Kunden befinden, solange der Kunde eine offene Schuld gegenĂŒber ESAFE hat.
17.3. Die Gefahr des Verlustes oder der BeschĂ€digung der eSafe-Produkte geht mit der Lieferung auf den Kunden ĂŒber.

18. Haftung

18.1. Mit Ausnahme der GewĂ€hrleistung durch ESAFE gemĂ€ĂŸ Art. 12 ist die Haftung von ESAFE auf den geringeren der folgenden BetrĂ€ge beschrĂ€nkt: (i) der Rechnungswert der Produkte; (ii) der von der/den Versicherung(en) von ESAFE ausgezahlte Betrag. In jedem Fall ist die Haftung auf die nach belgischem Recht zwingend vorgeschriebene Haftung begrenzt.
18.2. Außerdem ist ESAFE in keinem Fall verpflichtet, indirekte SchĂ€den oder FolgeschĂ€den (wie z. B. Einkommensverluste oder SchĂ€den an Dritten oder jegliche FolgeschĂ€den, die durch diese Produkte verursacht werden) zu ersetzen.
18.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 18.1 kann der Kunde von ESAFE keine Garantie/GewĂ€hrleistung fĂŒr Folgendes verlangen:- SchĂ€den, die direkt oder indirekt durch eine Handlung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden, unabhĂ€ngig davon, ob diese durch Verschulden oder FahrlĂ€ssigkeit entstanden sind;
-    SchÀden, die direkt oder indirekt durch eine Handlung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden, unabhÀngig davon, ob diese durch Verschulden oder FahrlÀssigkeit entstanden sind;
-    SchĂ€den, die durch eine unsachgemĂ€ĂŸe oder nicht sachkundige Platzierung der Produkte durch den Kunden selbst oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten entgegen den Vorschriften und den mitgelieferten DatenblĂ€ttern verursacht werden;
-    SchĂ€den, die durch anormale, unsachgemĂ€ĂŸe oder außergewöhnliche Nutzung, Belastung und/oder Abnutzung der Produkte oder durch Nichtbeachtung der in der mitgelieferten Montage- und Gebrauchsanweisung enthaltenen Hinweise und Anweisungen zur Nutzung und Wartung entstanden sind.
ESAFE kann unter keinen UmstĂ€nden fĂŒr Flecken, VerfĂ€rbungen oder andere VerĂ€nderungen an den Produkten aufgrund von (außergewöhnlichen) Umwelt- und/oder WitterungseinflĂŒssen haftbar gemacht werden;
-    NatĂŒrliche VerfĂ€rbung und Verwitterung der Produkte, die den in den Produkten verarbeiteten Materialien eigen sind;
-    SchĂ€den, die durch Diebstahl und/oder BeschĂ€digung der mit den Produkten gelieferten Pakete entstehen. Der Endkunde ist außerdem verpflichtet, den Zugangscode des Produkts regelmĂ€ĂŸig zu aktualisieren;
-    GeringfĂŒgige Änderungen an den Produkten, wenn sie technisch notwendig sind oder sich aus einer Weiterentwicklung von Technik, Technologie, Produktion und Ästhetik ergeben. Obiges gilt unter der Voraussetzung, dass es sich bei diesen Änderungen nur um Details handelt und die spezifischen funktionalen und Ă€ußeren Merkmale, die fĂŒr den Kunden wesentlich sind, nicht beeintrĂ€chtigt werden.
-    ZusĂ€tzliche SchĂ€den aufgrund der weiteren Nutzung, Verarbeitung und/oder Platzierung der Produkte, nachdem ein Mangel festgestellt wurde, oder zusĂ€tzliche SchĂ€den, die darauf zurĂŒckzufĂŒhren sind, dass der Kunde nicht alles getan hat, was vernĂŒnftigerweise möglich war, um (weitere) SchĂ€den zu vermeiden;
-    SchĂ€den durch höhere Gewalt und HĂ€rtefĂ€lle gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen in Artikel 20.
18.4. Die Bestimmung der Produkte durch den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten erfolgt auf die volle Verantwortung und das Risiko des Kunden. In diesem Fall kann ESAFE in keiner Weise fĂŒr direkte oder indirekte SchĂ€den haftbar gemacht werden, die sich aus dieser Bestimmung ergeben.
18.5. Soweit anwendbar, ist die Produkthaftung von ESAFE, als Hersteller der Produkte, in jedem Fall auf die folgenden SchÀden beschrÀnkt, die durch einen Mangel an ihrem Produkt verursacht wurden:
-    Physische SchÀden an Personen (verursacht durch irgendeine Person, die das Produkt benutzt);
-    SchĂ€den an GĂŒtern, abzĂŒglich einer Selbstbeteiligung von 500 Euro und insoweit sie fĂŒr den privaten Gebrauch des GeschĂ€digten bestimmt sind und von diesem hauptsĂ€chlich genutzt werden, mit Ausnahme von SchĂ€den, die an dem mangelhaften Produkt selbst verursacht wurden.
Unbeschadet des Obigen haftet ESAFE jedoch nicht, wenn:
-    der Schaden durch das Verschulden des GeschĂ€digten oder einer Person, fĂŒr die der GeschĂ€digte verantwortlich ist, verursacht wurde;
-    der Schaden durch einen Mangel verursacht wurde, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts noch nicht vorhanden war oder dessen Vorhandensein nicht erkannt werden konnte.

19. Geistiges Eigentum

19.1. Der Kunde erkennt ausdrĂŒcklich an, dass die Produkte und sĂ€mtliches damit verbundene geistige Eigentum das ausschließliche Eigentum von ESAFE sind und bleiben.
19.2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die geistigen Eigentumsrechte von ESAFE verletzen oder ungĂŒltig machen wĂŒrden, noch wird er dies einem Dritten erlauben. Diese geistigen Eigentumsrechte umfassen (nicht erschöpfend) alle Patente, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Marken und anderen gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte.
19.3. Der Kunde darf sich weder ganz noch teilweise an Reverse Engineering, Demontage oder Dekompilierung der Produkte beteiligen, noch anderen die Beteiligung daran gestatten, außer insoweit dies nach geltendem Recht ausdrĂŒcklich zulĂ€ssig ist.
19.4. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, alles Erforderliche zu tun, um eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von ESAFE zu verhindern und ESAFE zu benachrichtigen, wenn er von einer tatsĂ€chlichen oder vermuteten Verletzung Kenntnis erlangt.

20. Höhere Gewalt / HÀrtefÀlle

20.1. Die Parteien haften nicht fĂŒr die NichterfĂŒllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder HĂ€rtefĂ€llen, insbesondere aufgrund von UmstĂ€nden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernĂŒnftigerweise nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren und die die ErfĂŒllung des Vertrags unmöglich oder finanziell oder anderweitig aufwendiger oder schwieriger machen wĂŒrden als normalerweise vorgesehen. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Krankheit, Naturereignisse, Überschwemmungen, Feuer, Streik und Aussperrung, betriebsorganisatorische GrĂŒnde, Krieg, Beschlagnahme, Embargo, staatliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen, Ausfuhrverbot, allgemeine Warenknappheit, Bedrohung und Terrorakte.
20.2. FĂ€lle höherer Gewalt oder HĂ€rtefĂ€lle berechtigen jede Partei nach eigenem Ermessen dazu, (i) die ErfĂŒllung ihrer Verpflichtungen vorĂŒbergehend auszusetzen, (ii) die Vertragsbedingungen zu Ă€ndern, oder (iii) den Vertrag durch einfache schriftliche Zustellung an die andere Partei zu kĂŒndigen, ohne dass diese Partei schadenersatzpflichtig ist oder werden kann.
20.3. Dauert die höhere Gewalt / der HĂ€rtefall lĂ€nger als zwei Monate an, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch einfache schriftliche Zustellung zu kĂŒndigen, ohne dass der Kunde zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist oder werden kann.

21. PrivatsphÀre

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ESAFE, die einen (potenziellen) Kunden und/oder dessen Personal betreffen, erfolgt gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen der ESAFE-DatenschutzerklĂ€rung, die auf der Website eingesehen werden kann. Mit dem Kauf der Produkte bzw. dem Abschluss eines Vertrags mit ESAFE bestĂ€tigt der Kunde, dass er diese DatenschutzerklĂ€rung gelesen und akzeptiert hat.

22. Aufrechnung

ESAFE und der Kunde kompensieren und verrechnen automatisch und von Rechts wegen alle gegenwĂ€rtig bestehenden und zukĂŒnftigen Forderungen gegeneinander. Dies bedeutet, dass in der dauerhaften Beziehung zwischen den Parteien nach der oben erwĂ€hnten automatischen Verrechnung per saldo immer nur die grĂ¶ĂŸte Forderung ĂŒbrig bleibt. Diese Aufrechnung ist in jedem Fall gegenĂŒber einem TreuhĂ€nder und ĂŒbrigen konkurrierenden GlĂ€ubigern wirksam.

23. Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Etwaige Streitigkeiten zwischen ESAFE und dem Kunden werden so weit wie möglich gĂŒtlich beigelegt. Gelingt es den Parteien nicht, eine gĂŒtliche Einigung herbeizufĂŒhren, so steht es ihnen frei, ihre Streitigkeit den fĂŒr den Sitz von ESAFE zustĂ€ndigen Gerichten vorzulegen.
23.2. Es gilt belgisches Recht.

Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Begriffsbestimmungen

1.1. „ESAFE“: BVBA „eSafe” mit Sitz in 8790 Waregem, Maalbeekstraat 10, USt-IdNr. BE-0652.707.357, RJP Gent, Abteilung Kortrijk;
1.2. „Kunde“: Jede natĂŒrliche oder juristische Person sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag einer juristischen Person eine Bestellung bei ESAFE aufgibt;
1.3. „Produkte“: Alle Produkte, die Teil der ESAFE-Produktpalette sind;
1.4. „Website”: https://www.my-esafe.be; https://www.albo.be

2. Sprache

Die ursprĂŒngliche Sprache dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: „AV“) ist NiederlĂ€ndisch. Übersetzungen dienen lediglich als Information fĂŒr den Kunden. Im Falle von Unstimmigkeiten ist immer die niederlĂ€ndische Fassung maßgebend.

3. Anwendungsgebiet der Bedingungen

3.1. Alle geschÀftlichen Beziehungen zwischen ESAFE und dem Kunden werden (in hierarchisch absteigender Reihenfolge) geregelt durch: (i) den schriftlichen Vertrag zwischen ESAFE und dem Kunden; (ii) die von ESAFE ausgestellte schriftliche AuftragsbestÀtigung; (iii) das vom Kunden schriftlich akzeptierte Angebot; (iv) diese AV und (v) belgisches Recht.
3.2. Mit einer Preisanfrage, einem Auftrag oder einem Vertragsabschluss bestĂ€tigt der Kunde, diese AV gelesen zu haben und zu akzeptieren. Die vorliegenden AV haben stets Vorrang vor den GeschĂ€ftsbedingungen des Kunden, auch wenn diese die ausschließliche Geltung vorsehen.
3.3. Die (wiederholte) Nichtanwendung eines Rechts durch ESAFE kann nur als Duldung eines bestimmten Zustands betrachtet werden und fĂŒhrt nicht zu einer Rechtsverwirkung.
3.4. Diese AV berĂŒhren nicht die gesetzlichen Rechte, die dem Verbraucher-Kunden nach der belgischen Verbraucherschutzgesetzgebung zwingend zustehen.
3.5. Die eventuelle Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser AV oder eines Teils davon berĂŒhrt nicht die GĂŒltigkeit und Anwendbarkeit der anderen Klauseln und/oder des Rests der betreffenden Bestimmung. Das zustĂ€ndige Gericht kann die nichtige Bestimmung auf das (rechtlich) ZulĂ€ssige abmildern.
3.6. eSafe informiert hiermit den Kunden, dass die folgenden AV die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der eSafe BVBA sind. Dementsprechend gelten beim Kauf eines eSafe-Wall-Produkts besondere Verkaufsbedingungen (im Folgenden „eSafe-Wall-spezifische Bedingungen“) und haben diese eSafe-Wall-spezifischen Bedingungen im Fall von Konflikten und/oder produktspezifischen Bedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Deutlichkeit halber: Wenn es keinen Konflikt gibt, ergĂ€nzen die eSafe-Wall-spezifischen Bedingungen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die weiterhin fĂŒr die eSafe Wall gelten.

4. WerbeankĂŒndigungen und Angebote

4.1. BroschĂŒren, Kataloge, Rundbriefe und andere WerbeankĂŒndigungen sowie EintrĂ€ge auf der Website und in den sozialen Medien von ESAFE (Facebook, LinkedIn, Twitter, Instagram, YouTube, Pinterest usw.) dienen dazu, Verbrauchern eSafe-Produkte vorzustellen und zu vermarkten, dĂŒrfen aber nicht als endgĂŒltige Angebote an EmpfĂ€nger / potenzielle Kunden betrachtet werden. Bestellte Produkte können je nach Bestellung und Nachfrage des Kunden von solchen Veröffentlichungen abweichen. Standardpreise, Beschreibungen, Eigenschaften, FunktionalitĂ€ten und Abbildungen der Produkte in WerbeankĂŒndigungen werden von eSafe nicht als definitiv verbindliche Angebote betrachtet. Definitive Preise, Produktbeschreibungen, Eigenschaften und FunktionalitĂ€ten werden fĂŒr jede Bestellung oder jeden Vertrag angegeben und sind vorbehaltlich etwaiger Fehler.
4.2. Die GĂŒltigkeitsdauer eines Angebots ist immer auf dreißig (30) Kalendertage begrenzt, sofern nichts anderes angegeben ist. Ein Angebot gilt nur fĂŒr eine bestimmte Bestellung und nicht fĂŒr nachfolgende Bestellungen. Zudem umfasst ein Angebot nur jene Produkte und eventuell Dienstleistungen, die ausdrĂŒcklich angegeben sind.
4.3. Eine Abweichung von dem Angebot ist auch dann möglich, wenn sich bestimmte vom Kunden mitgeteilte Fakten, die fĂŒr die Preisfestsetzung von Belang waren, als nicht der RealitĂ€t entsprechend erweisen.

5. Zustandekommen des Vertrags

5.1. Der Vertrag zwischen ESAFE und dem Kunden kommt erst zustande (i) mit der schriftlichen/elektronischen AuftragsbestĂ€tigung durch eine fĂŒr ESAFE vertretungsberechtigte Person (ii) oder mit dem Beginn der AuftragsausfĂŒhrung durch ESAFE (je nachdem, was zuerst eintritt).
5.2. Die Annahme der Bestellung(en) erfolgt vorbehaltlich der VerfĂŒgbarkeit der bestellten Produkte. ESAFE ist bestrebt, alle KundenauftrĂ€ge zu erfĂŒllen. ESAFE haftet jedoch nicht, wenn (eine) bestimmte Bestellung(en) nicht ausgefĂŒhrt werden kann/können, weil die bestellten Produkte nicht (rechtzeitig) verfĂŒgbar sind.
5.3. ESAFE kann frei wĂ€hlen, mit wem sie einen Vertrag abschließen möchte, und ist stets berechtigt, eine Mindestabnahme vorzuschreiben. ESAFE behĂ€lt sich auch das Recht vor, einen Kunden abzulehnen, wenn dieser beispielsweise (nicht abschließend) einen Auftrag aufgeben möchte, der unter der Mindestbestellmenge liegt.
5.4. ESAFE behĂ€lt sich immer das Recht vor, zusĂ€tzliche Informationen ĂŒber den Kunden – seine AktivitĂ€ten oder seine KreditwĂŒrdigkeit – anzufordern und, falls diese Informationen nicht zur VerfĂŒgung gestellt werden, die AusfĂŒhrung des Auftrags zu verweigern oder auszusetzen oder die vollstĂ€ndige Zahlung im Voraus oder einen Vorschuss zu verlangen (vgl. Art. 8).
5.5. Etwaige Änderungen und/oder ErgĂ€nzungen des Auftrags nach dem Zustandekommen des Vertrags bedĂŒrfen der schriftlichen Einwilligung durch ESAFE. Der Kunde erkennt an, dass sich solche Änderungen und/oder ErgĂ€nzungen auf die Lieferzeiten und den Preis auswirken (vgl. Art. 7 und Art. 9). Außerdem werden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung ĂŒber Änderungen oder ErgĂ€nzungen des Auftrags wird davon ausgegangen, dass diese gemĂ€ĂŸ den (mĂŒndlichen) Anweisungen des Kunden ausgefĂŒhrt wurden.

6. Stornierung

6.1. Die Stornierung eines Auftrags ist nur möglich, wenn die Produktion noch nicht begonnen hat, und ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch ESAFE gĂŒltig. Im Fall einer Stornierung werden dem Kunden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. Zudem werden eventuell bereits gemachte Kosten in Rechnung gestellt. In keinem Fall kann der Kunde einen Auftrag nach Beginn der Produktion stornieren. Der Status des Auftrags und die Möglichkeit einer Änderung können nur von ESAFE selbst bestimmt und bestĂ€tigt werden.
6.2. ESAFE ist berechtigt – ohne Anspruch auf EntschĂ€digung seitens des Kunden –, den Auftrag zu stornieren, wenn:
-     dieser auf fehlerhaften Informationen des Kunden beruht oder wenn ESAFE vermutet, dass sich der Kunde aus GrĂŒnden, die nicht als objektiv vernĂŒnftig und akzeptabel angesehen werden können, an ESAFE wendet;
-    ESAFE wĂ€hrend der AusfĂŒhrung des Auftrags aus objektiven GrĂŒnden nicht (mehr) in der Lage ist, den Auftrag auszufĂŒhren. In diesem Fall wird ESAFE den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums darĂŒber informieren. Nur wenn keine alternative Lösung verfĂŒgbar ist, erstattet ESAFE dem Kunden die bereits gezahlten BetrĂ€ge innerhalb von 14 Kalendertagen nach der vorgenannten Mitteilung.

7. Preis  

7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzĂŒglich Liefer- und Transportkosten, Steuern und Abgaben, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Preise enthalten nur dann die Mehrwertsteuer, wenn dies ausdrĂŒcklich angegeben ist.
7.2. ESAFE behÀlt sich das Recht vor, die Preise, wie sie auf der Website angegeben sind, jederzeit anzupassen. Der vom Kunden zu zahlende Preis ist der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltende Preis.  
7.3. Soweit die Preise auf der jeweils geltenden Höhe der Lohnkosten, Kosten fĂŒr Bestandteile, Sozialabgaben und öffentlichen Lasten, Transportkosten und VersicherungsprĂ€mien, Material- und Rohstoffkosten, Wechselkurse und/oder sonstigen Kosten beruhen, ist ESAFE im Fall einer Erhöhung eines oder mehrerer dieser Preisfaktoren berechtigt, ihre Preise dementsprechend und im Rahmen der gesetzlich zulĂ€ssigen Normen zu erhöhen.

8. Vorschuss

8.1. ESAFE behĂ€lt sich stets das Recht vor, dem Kunden einen Vorschuss in Rechnung zu stellen oder vom Kunden die vollstĂ€ndige Zahlung zu verlangen, bevor der Auftrag ausgefĂŒhrt wird.
8.2. Die verspÀtete Zahlung des Vorschusses oder des Gesamtpreises, sofern vereinbart, hat in jedem Fall die Aussetzung der Lieferfrist zur Folge. Wenn der Kunde die Zahlung auch nach einer Mahnung verweigert, behÀlt sich ESAFE das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren; in diesem Fall schuldet der Kunde den vollen Betrag des Auftrags als Schadensersatz.

9. Lieferfristen

9.1. Die vereinbarten Lieferfristen sind Richtwerte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Fristen werden so weit wie möglich eingehalten. Die Überschreitung der Lieferfristen kann weder zu einer Haftung durch ESAFE fĂŒhren noch einen Grund fĂŒr die Beendigung des Vertrags darstellen.
9.2. Änderungen des Auftrags, die von ESAFE akzeptiert werden, fĂŒhren automatisch zu einer VerlĂ€ngerung der gesetzten Lieferfrist. Die Überschreitung der Zahlungsfrist von VorschĂŒssen wird automatisch zur Lieferfrist hinzugefĂŒgt.
9.3. ESAFE haftet unter keinen UmstĂ€nden fĂŒr Lieferverzögerungen, die durch das Verschulden von Lieferanten von ESAFE, des Kunden oder sonstiger Dritter entstehen.

10. Lieferung

10.1. Abholung durch den Kunden: Sofern nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart, werden die Produkte EX WORKS (IncotermsÂź 2010) im Lager von ESAFE (wie auf der AuftragsbestĂ€tigung angegeben) geliefert. Die Kosten fĂŒr Abholung und Annahme gehen zu Lasten des Kunden.
10.2. Lieferung durch ESAFE: Auf ausdrĂŒcklichen Wunsch des Kunden wird ESAFE den Transport der Produkte veranlassen. Gegebenenfalls werden die Produkte FCA (IncotermsÂź 2010) an die vom Kunden angegebene Lieferadresse geliefert. Wenn nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart, gehen die Liefer- und Versandkosten zu Lasten des Kunden. Die Art des Transports und den Spediteur bestimmt ESAFE selbst.
10.3. Der Kunde ist dafĂŒr verantwortlich, dass der zu beliefernde Ort fĂŒr die Lieferung zugĂ€nglich und offen ist. ZusĂ€tzliche Entladezeit (wie zusĂ€tzliche Wartezeit oder jede andere vom Kunden bei der Lieferung verursachte Verzögerung) wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Verweigert der Kunde die Lieferung oder unterlĂ€sst er es, die fĂŒr den Transport der Produkte erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, dann ist ESAFE berechtigt, diesbezĂŒglich alle Maßnahmen (wie eine Lagerung bei Dritten) auf Kosten und Risiko des Kunden zu ergreifen.
10.4. ESAFE behÀlt sich das Recht vor, bei jeder Bestellung Teillieferungen vorzunehmen und diese in Rechnung zu stellen.
10.5. Der Kunde muss immer den Frachtbrief abzeichnen, um den ordnungsgemĂ€ĂŸen Empfang der Waren zu bestĂ€tigen. Bei einer Abzeichnung ohne Angabe von TransportschĂ€den erlischt auch jegliche Haftung von eSafe fĂŒr TransportschĂ€den.

11. NichtkonformitÀt, sichtbare und verborgene MÀngel

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach der Lieferung der Produkte eine erste ÜberprĂŒfung vorzunehmen, die unter anderem Folgendes umfasst: korrekte(r) Standort(e), Menge und Gewicht, Abmessungen, KonformitĂ€t der Lieferung, sichtbare MĂ€ngel (einschließlich SchĂ€den an der Verpackung). Infolge einer solchen ÜberprĂŒfung muss der Kunde jede NichtkonformitĂ€t und/oder jede unmittelbar nachweisbare Abweichung / jeden sichtbaren Mangel – auf Strafe der Verwirkung – unverzĂŒglich nach der Lieferung per CMR-Brief des Spediteurs oder andernfalls schriftlich und per E-Mail (info@my-esafe.be) an ESAFE innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung mitteilen.
11.2. Sofern nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart, leistet ESAFE nur fĂŒr verborgene MĂ€ngel, die innerhalb eines Monats nach Lieferung entdeckt werden, GewĂ€hr. Der Kunde muss ESAFE jeden verborgenen Mangel, auf Strafe der Verwirkung, innerhalb von 48 Stunden nach seiner Entdeckung per E-Mail mitteilen.
11.3. Jede Reklamation, die nach Ablauf der vorgenannten Fristen gemacht wird, gilt als unzulÀssig.
11.4. Bei der Meldung von MĂ€ngeln muss der Kunde den festgestellten Mangel stets detailliert beschreiben und Fotos des festgestellten Mangels ĂŒbermitteln, damit ESAFE den behaupteten Mangel ĂŒberprĂŒfen kann.
11.5. Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung des betreffenden Produkts unverzĂŒglich einzustellen und darĂŒber hinaus auf Strafe der UnzulĂ€ssigkeit der Reklamation alles Angemessene zu tun (oder tun zu lassen), um (weitere) SchĂ€den zu vermeiden. Unter keinen UmstĂ€nden darf der Kunde Produkte ohne die vorherige ausdrĂŒckliche schriftliche Einwilligung durch ESAFE zurĂŒcksenden. Der Kunde hat alle mangelhaften Waren auf erstes Verlangen von ESAFE fĂŒr die Kontrolle zur VerfĂŒgung zu stellen. DarĂŒber hinaus ist der Kunde auf Verlangen von ESAFE verpflichtet, diese Waren an ESAFE zurĂŒckzugeben.
11.6. Der Kunde akzeptiert ausdrĂŒcklich, dass Farbunterschiede zwischen den in Katalogen gezeigten Beispielen und der gelieferten Ware auftreten können und dass bei der Emaillierung von Teilen nach RAL-Nummern kleine Farbunterschiede zwischen den Lackierereien auftreten können. Solche Abweichungen begrĂŒnden fĂŒr den Kunden keinen Anspruch auf Lösung des Vertrags, Verweigerung der Lieferung und/oder der Bezahlung oder irgendeine andere Art von Schadensersatz oder Nachlass.
11.7. ESAFE haftet nicht fĂŒr einen verborgenen Mangel, wenn der Kunde diesen Artikel in irgendeiner Weise nicht beachtet hat.

12. Reklamationen – Garantie

12.1. Die Garantie, die ESAFE dem Kunden im Fall einer berechtigten Reklamation bietet, beschrĂ€nkt sich nach dem alleinigen Ermessen von ESAFE auf (i) die (erneute) Lieferung der fehlenden oder mangelhaften Produkte, (ii) die Reparatur der mangelhaften Produkte oder (iii) die RĂŒcknahme des mangelhaften Produkts und Gutschrift des Preises fĂŒr das mangelhafte Produkt. ESAFE kann weder zu einer anderen EntschĂ€digung verpflichtet werden, noch kann gegen sie eine andere Sanktion verhĂ€ngt werden.
12.2. Reklamationen (gleich welcher Art) entbinden den Kunden in keiner Weise von seiner Zahlungsverpflichtung (vgl. Art. 14) und berechtigen den Kunden nicht dazu, die Lieferung von Waren, die kein Gegenstand der Reklamation sind, zu verweigern. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die durch unberechtigte Reklamationen entstanden sind.
12.3. Die Garantie von ESAFE gilt nicht fĂŒr SchĂ€den an Waren, die durch nicht bestimmungsgemĂ€ĂŸen Gebrauch, mangelhafte Wartung, normale Abnutzung oder im Fall von Abweichungen, die der Ware eigen sind und ihre Funktion nicht beeintrĂ€chtigen, entstehen. Unter „nicht bestimmungsgemĂ€ĂŸem Gebrauch“ werden Missbrauch, unsicheres Verhalten, unsachgemĂ€ĂŸe oder forcierte Nutzung und das Vornehmen nicht-vorschriftsgemĂ€ĂŸer Anpassungen oder Änderungen an der Ware und/oder ihren Teilen verstanden. Die Garantie von ESAFE gilt auch nicht bei SchĂ€den, die durch den Transport oder die Lagerung auf der Baustelle verursacht wurden, bei MĂ€ngeln, die auf unsachgemĂ€ĂŸe Reparaturen durch Dritte zurĂŒckzufĂŒhren sind, bei SchĂ€den, die durch die Verwendung von Teilen verursacht wurden, die weder konform noch von der technischen Abteilung von ESAFE anerkannt sind, bei intensiver Aussetzung an atmosphĂ€rische Bedingungen, Montage mit zu schwachem Befestigungsmaterial, anormalen Witterungsbedingungen (Sturm-, Hagel-, Wasser-, Blitzschlag- und FeuerschĂ€den), Gewalt und Kriegsverbrechen.
12.4. Die Garantiezeit fĂŒr LackschĂ€den betrĂ€gt zehn Jahre. Die gesetzliche Garantiezeit von zwei Jahren gilt fĂŒr alle Produkte. Die Garantiezeit beginnt immer mit der Annahme des Produkts.WĂ€hrend der Garantiezeit garantiert ESAFE im Fall einer zulĂ€ssigen und begrĂŒndeten Reklamation von MĂ€ngeln an der Ware eine Überholung des Produkts, gegebenenfalls den Austausch und/oder die Reparatur (nach Ermessen von ESAFE) der mangelhaften Ware und/oder die Lieferung von Teilen zum Ersatz der eventuellen defekten Teile (die immer vom Kunden (Monteur) zu montieren sind). ESAFE kann weder zu einer anderen EntschĂ€digung verpflichtet werden, noch kann gegen sie eine andere Sanktion verhĂ€ngt werden. Der Transport der defekten Waren zu den WerkstĂ€tten von ESAFE geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann keinen Anspruch auf irgendeinen anderen (Schadens-)Ersatz oder Leistungen durch ESAFE wie Montagekosten (Fahrtkosten und Stundenlohn) geltend machen.

13. Elektronische Rechnungstellung

Mit der Erteilung eines Auftrags erklĂ€rt sich der Kunde ausdrĂŒcklich mit der elektronischen Rechnungstellung durch ESAFE einverstanden, vorbehaltlich einer schriftlichen Abweichung zwischen den Parteien.

14. Zahlung

14.1. Die Rechnungen von ESAFE sind vom Kunden innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per BankĂŒberweisung auf das von ESAFE mitgeteilte Bankkonto zu begleichen, sofern nicht anders angegeben.
14.2. Rechnungen können nur innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer sowie einer detaillierten BegrĂŒndung des Einspruchs wirksam beanstandet werden.
14.3. Die vorbehaltlose Begleichung eines Teils des Rechnungsbetrags gilt als ausdrĂŒckliche Annahme des entsprechenden Teils der Rechnung. Ein solcher Einspruch entbindet den Kunden in keinem Fall von seinen Zahlungsverpflichtungen.
14.4. Teilzahlungen werden stets unter allen Vorbehalten und ohne gegenteiliges Anerkenntnis akzeptiert und zuerst auf die Beitreibungskosten, sodann auf die Vertragsstrafe, die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die ausstehende Hauptsumme angerechnet, wobei die Ă€lteste ausstehende Hauptsumme vorrangig angerechnet wird.

15. Folgen bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug

15.1. Jede Rechnung, die vom Kunden am FĂ€lligkeitstag nicht oder nicht vollstĂ€ndig bezahlt wird, unterliegt von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent (1 %) pro ĂŒberfĂ€lligen Monat, wobei jeder angefangene Monat als vollstĂ€ndig abgelaufen gilt. Zudem wird der geschuldete Betrag um alle mit der Einziehung der Forderung verbundenen Beitreibungskosten von ESAFE sowie um zehn Prozent (10 %) des Rechnungsbetrags mit einem Minimum von einhundertfĂŒnfundzwanzig (125) Euro als pauschalierter Schadensersatz erhöht, unbeschadet des Rechts von ESAFE, einen höheren Schaden geltend zu machen.
15.2. Wenn der Kunde eine oder mehrere ausstehende Schulden gegenĂŒber ESAFE nicht begleicht sowie wenn der Kunde sich im Zustand des Konkurses oder der ZahlungsunfĂ€higkeit befindet, behĂ€lt sich ESAFE das Recht vor, jede weitere Lieferung sofort zu stoppen und ohne Inverzugsetzung alle VertrĂ€ge mit dem Kunden nach eigenem Ermessen auszusetzen oder als beendet zu betrachten, in welchem Fall der Kunde ESAFE den vollen Betrag des angenommenen Auftrags schuldet, unbeschadet des Rechts auf Ersatz eines höheren nachgewiesenen Schadens.
15.3. Überdies hat dies die sofortige FĂ€lligkeit aller anderen, auch der noch nicht fĂ€lligen Rechnungen sowie den Verfall aller genehmigten Zahlungsbedingungen zur Folge. Gleiches gilt im Fall eines drohenden Konkurses, einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Auflösung, einer Zahlungseinstellung sowie jeder anderen Tatsache, die auf die ZahlungsunfĂ€higkeit des Kunden hindeutet.

16. Montage und Platzierung

16.1. Sofern dies nicht ausdrĂŒcklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist, ist die Montage und Platzierung der Produkte niemals Bestandteil des Vertrags zwischen ESAFE und dem Kunden. Der Kunde muss auf eigene Kosten alle fĂŒr die Montage und Platzierung erforderlichen Hilfsmittel und Materialien bereitstellen.
16.2. Gegebenenfalls stellt ESAFE eine Anleitung fĂŒr die Montage und Verwendung der Produkte zur VerfĂŒgung.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1. ESAFE behÀlt sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Produkten vor, auch wenn die Verarbeitung bereits stattgefunden hat und somit ein Einbau der Produkte erfolgt ist, und zwar so lange, wie der Kunde den Preis, die Kosten, die Zinsen und alle anderen mit der Bestellung verbundenen Nebenkosten nicht vollstÀndig bezahlt hat.
17.2. Vor dem Zeitpunkt des EigentumsĂŒbergangs ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte zu verĂ€ußern, zu verarbeiten, zu nutzen, umzuwandeln, zu ĂŒbertragen, zu belasten und/oder darĂŒber zu verfĂŒgen. Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die verschiedenen Transaktionen/VertrĂ€ge zwischen ihnen als Teil eines einzigen wirtschaftlichen Ganzen betrachtet werden und dass ESAFE immer einen Eigentumsvorbehalt an den Produkten hat, die sich derzeit im Besitz des Kunden befinden, solange der Kunde eine offene Schuld gegenĂŒber ESAFE hat.
17.3. Die Gefahr des Verlustes oder der BeschĂ€digung der eSafe-Produkte geht mit der Lieferung auf den Kunden ĂŒber.

18. Haftung

18.1. Mit Ausnahme der GewĂ€hrleistung durch ESAFE gemĂ€ĂŸ Art. 12 ist die Haftung von ESAFE auf den geringeren der folgenden BetrĂ€ge beschrĂ€nkt: (i) der Rechnungswert der Produkte; (ii) der von der/den Versicherung(en) von ESAFE ausgezahlte Betrag. In jedem Fall ist die Haftung auf die nach belgischem Recht zwingend vorgeschriebene Haftung begrenzt.
18.2. Außerdem ist ESAFE in keinem Fall verpflichtet, indirekte SchĂ€den oder FolgeschĂ€den (wie z. B. Einkommensverluste oder SchĂ€den an Dritten oder jegliche FolgeschĂ€den, die durch diese Produkte verursacht werden) zu ersetzen.
18.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 18.1 kann der Kunde von ESAFE keine Garantie/GewĂ€hrleistung fĂŒr Folgendes verlangen:- SchĂ€den, die direkt oder indirekt durch eine Handlung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden, unabhĂ€ngig davon, ob diese durch Verschulden oder FahrlĂ€ssigkeit entstanden sind;
-    SchÀden, die direkt oder indirekt durch eine Handlung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden, unabhÀngig davon, ob diese durch Verschulden oder FahrlÀssigkeit entstanden sind;
-    SchĂ€den, die durch eine unsachgemĂ€ĂŸe oder nicht sachkundige Platzierung der Produkte durch den Kunden selbst oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten entgegen den Vorschriften und den mitgelieferten DatenblĂ€ttern verursacht werden;
-    SchĂ€den, die durch anormale, unsachgemĂ€ĂŸe oder außergewöhnliche Nutzung, Belastung und/oder Abnutzung der Produkte oder durch Nichtbeachtung der in der mitgelieferten Montage- und Gebrauchsanweisung enthaltenen Hinweise und Anweisungen zur Nutzung und Wartung entstanden sind.
ESAFE kann unter keinen UmstĂ€nden fĂŒr Flecken, VerfĂ€rbungen oder andere VerĂ€nderungen an den Produkten aufgrund von (außergewöhnlichen) Umwelt- und/oder WitterungseinflĂŒssen haftbar gemacht werden;
-    NatĂŒrliche VerfĂ€rbung und Verwitterung der Produkte, die den in den Produkten verarbeiteten Materialien eigen sind;
-    SchĂ€den, die durch Diebstahl und/oder BeschĂ€digung der mit den Produkten gelieferten Pakete entstehen. Der Endkunde ist außerdem verpflichtet, den Zugangscode des Produkts regelmĂ€ĂŸig zu aktualisieren;
-    GeringfĂŒgige Änderungen an den Produkten, wenn sie technisch notwendig sind oder sich aus einer Weiterentwicklung von Technik, Technologie, Produktion und Ästhetik ergeben. Obiges gilt unter der Voraussetzung, dass es sich bei diesen Änderungen nur um Details handelt und die spezifischen funktionalen und Ă€ußeren Merkmale, die fĂŒr den Kunden wesentlich sind, nicht beeintrĂ€chtigt werden.
-    ZusĂ€tzliche SchĂ€den aufgrund der weiteren Nutzung, Verarbeitung und/oder Platzierung der Produkte, nachdem ein Mangel festgestellt wurde, oder zusĂ€tzliche SchĂ€den, die darauf zurĂŒckzufĂŒhren sind, dass der Kunde nicht alles getan hat, was vernĂŒnftigerweise möglich war, um (weitere) SchĂ€den zu vermeiden;
-    SchĂ€den durch höhere Gewalt und HĂ€rtefĂ€lle gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen in Artikel 20.
18.4. Die Bestimmung der Produkte durch den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten erfolgt auf die volle Verantwortung und das Risiko des Kunden. In diesem Fall kann ESAFE in keiner Weise fĂŒr direkte oder indirekte SchĂ€den haftbar gemacht werden, die sich aus dieser Bestimmung ergeben.
18.5. Soweit anwendbar, ist die Produkthaftung von ESAFE, als Hersteller der Produkte, in jedem Fall auf die folgenden SchÀden beschrÀnkt, die durch einen Mangel an ihrem Produkt verursacht wurden:
-    Physische SchÀden an Personen (verursacht durch irgendeine Person, die das Produkt benutzt);
-    SchĂ€den an GĂŒtern, abzĂŒglich einer Selbstbeteiligung von 500 Euro und insoweit sie fĂŒr den privaten Gebrauch des GeschĂ€digten bestimmt sind und von diesem hauptsĂ€chlich genutzt werden, mit Ausnahme von SchĂ€den, die an dem mangelhaften Produkt selbst verursacht wurden.
Unbeschadet des Obigen haftet ESAFE jedoch nicht, wenn:
-    der Schaden durch das Verschulden des GeschĂ€digten oder einer Person, fĂŒr die der GeschĂ€digte verantwortlich ist, verursacht wurde;
-    der Schaden durch einen Mangel verursacht wurde, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts noch nicht vorhanden war oder dessen Vorhandensein nicht erkannt werden konnte.

19. Geistiges Eigentum

19.1. Der Kunde erkennt ausdrĂŒcklich an, dass die Produkte und sĂ€mtliches damit verbundene geistige Eigentum das ausschließliche Eigentum von ESAFE sind und bleiben.
19.2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die geistigen Eigentumsrechte von ESAFE verletzen oder ungĂŒltig machen wĂŒrden, noch wird er dies einem Dritten erlauben. Diese geistigen Eigentumsrechte umfassen (nicht erschöpfend) alle Patente, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Marken und anderen gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte.
19.3. Der Kunde darf sich weder ganz noch teilweise an Reverse Engineering, Demontage oder Dekompilierung der Produkte beteiligen, noch anderen die Beteiligung daran gestatten, außer insoweit dies nach geltendem Recht ausdrĂŒcklich zulĂ€ssig ist.
19.4. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, alles Erforderliche zu tun, um eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von ESAFE zu verhindern und ESAFE zu benachrichtigen, wenn er von einer tatsĂ€chlichen oder vermuteten Verletzung Kenntnis erlangt.

20. Höhere Gewalt / HÀrtefÀlle

20.1. Die Parteien haften nicht fĂŒr die NichterfĂŒllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder HĂ€rtefĂ€llen, insbesondere aufgrund von UmstĂ€nden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernĂŒnftigerweise nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren und die die ErfĂŒllung des Vertrags unmöglich oder finanziell oder anderweitig aufwendiger oder schwieriger machen wĂŒrden als normalerweise vorgesehen. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Krankheit, Naturereignisse, Überschwemmungen, Feuer, Streik und Aussperrung, betriebsorganisatorische GrĂŒnde, Krieg, Beschlagnahme, Embargo, staatliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen, Ausfuhrverbot, allgemeine Warenknappheit, Bedrohung und Terrorakte.
20.2. FĂ€lle höherer Gewalt oder HĂ€rtefĂ€lle berechtigen jede Partei nach eigenem Ermessen dazu, (i) die ErfĂŒllung ihrer Verpflichtungen vorĂŒbergehend auszusetzen, (ii) die Vertragsbedingungen zu Ă€ndern, oder (iii) den Vertrag durch einfache schriftliche Zustellung an die andere Partei zu kĂŒndigen, ohne dass diese Partei schadenersatzpflichtig ist oder werden kann.
20.3. Dauert die höhere Gewalt / der HĂ€rtefall lĂ€nger als zwei Monate an, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch einfache schriftliche Zustellung zu kĂŒndigen, ohne dass der Kunde zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist oder werden kann.

21. PrivatsphÀre

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ESAFE, die einen (potenziellen) Kunden und/oder dessen Personal betreffen, erfolgt gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen der ESAFE-DatenschutzerklĂ€rung, die auf der Website eingesehen werden kann. Mit dem Kauf der Produkte bzw. dem Abschluss eines Vertrags mit ESAFE bestĂ€tigt der Kunde, dass er diese DatenschutzerklĂ€rung gelesen und akzeptiert hat.

22. Aufrechnung

ESAFE und der Kunde kompensieren und verrechnen automatisch und von Rechts wegen alle gegenwĂ€rtig bestehenden und zukĂŒnftigen Forderungen gegeneinander. Dies bedeutet, dass in der dauerhaften Beziehung zwischen den Parteien nach der oben erwĂ€hnten automatischen Verrechnung per saldo immer nur die grĂ¶ĂŸte Forderung ĂŒbrig bleibt. Diese Aufrechnung ist in jedem Fall gegenĂŒber einem TreuhĂ€nder und ĂŒbrigen konkurrierenden GlĂ€ubigern wirksam.

23. Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Etwaige Streitigkeiten zwischen ESAFE und dem Kunden werden so weit wie möglich gĂŒtlich beigelegt. Gelingt es den Parteien nicht, eine gĂŒtliche Einigung herbeizufĂŒhren, so steht es ihnen frei, ihre Streitigkeit den fĂŒr den Sitz von ESAFE zustĂ€ndigen Gerichten vorzulegen.
23.2. Es gilt belgisches Recht.